Was sind Abstandsflächen und wofür gelten sie?
Abstandsflächen sorgen dafür, dass zwischen Gebäuden genügend freier Raum bleibt. Nach den Erläuterungen des niedersächsischen Bauministeriums sollen sie vor allem ausreichende Belüftung, Besonnung und Tageslicht sichern und dienen auch dem Nachbarschaftsfrieden. Geregelt sind sie im Bauordnungsrecht der Länder, Vorbild ist § 6 der Musterbauordnung in der Fassung mit Änderungen bis September 2024.
Die Grundsätze nach § 6 Abs. 1 bis 3 MBO lauten:
- Vor den Außenwänden von Gebäuden sind Abstandsflächen von oberirdischen Gebäuden freizuhalten. Das gilt entsprechend für andere Anlagen, von denen Wirkungen wie von Gebäuden ausgehen.
- Keine Abstandsfläche ist nötig vor Außenwänden an der Grundstücksgrenze, wenn nach Planungsrecht an die Grenze gebaut werden muss oder darf, etwa bei geschlossener Bauweise.
- Die Abstandsflächen müssen auf dem eigenen Grundstück liegen. Auf öffentlichen Verkehrs, Grün und Wasserflächen dürfen sie bis zu deren Mitte liegen.
- Auf ein Nachbargrundstück dürfen sie sich nur erstrecken, wenn öffentlich rechtlich gesichert ist, dass die Fläche nicht überbaut wird.
- Abstandsflächen dürfen sich nicht überdecken. Ausnahmen gelten für Außenwände, die in einem Winkel von mehr als 75 Grad zueinander stehen, für Gartenhöfe bei Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 und für Anlagen, die in Abstandsflächen zulässig sind.
Was in der Abstandsfläche erlaubt ist: Nach § 6 Abs. 8 MBO sind Garagen und Gebäude ohne Aufenthaltsräume und Feuerstätten mit einer mittleren Wandhöhe bis zu 3 m und einer Gesamtlänge je Grundstücksgrenze von 9 m zulässig, ebenso gebäudeunabhängige Solaranlagen bis 3 m Höhe und 9 m Länge sowie Stützmauern und geschlossene Einfriedungen bis 2 m Höhe außerhalb von Gewerbe und Industriegebieten. Garagen, Nebengebäude und Solaranlagen dieser Art dürfen auf einem Grundstück insgesamt 15 m Länge nicht überschreiten. Gesimse und Dachüberstände bleiben nach Abs. 6 außer Betracht, Vorbauten dann, wenn sie höchstens ein Drittel der Wandbreite einnehmen, nicht mehr als 1,50 m vortreten und mindestens 2 m von der Nachbargrenze entfernt bleiben. Die Länder haben diese Regeln teils erweitert. Ob eine Garage oder ein Gartenhaus zusätzlich ohne Baugenehmigung errichtet werden darf, regelt die Landesbauordnung gesondert; eine Übersicht nach Vorhaben gibt die Seite genehmigungsfreie Vorhaben nach Landesrecht.
Abstandsflächen berechnen: Maß H und Tiefe
Die Berechnung erfolgt in zwei Schritten. Zuerst ermitteln Sie das Maß H, dann multiplizieren Sie es mit dem Faktor des Landes und vergleichen das Ergebnis mit der Mindesttiefe.
Schritt 1, das Maß H nach § 6 Abs. 4 MBO: Die Wandhöhe ist das Maß von der Geländeoberfläche bis zum Schnittpunkt der Wand mit der Dachhaut oder bis zum oberen Abschluss der Wand. Die Höhe von Dächern mit einer Neigung von weniger als 70 Grad wird zu einem Drittel hinzugerechnet, steilere Dächer voll. Für Dachaufbauten gilt das entsprechend. Das Ergebnis ist H.
Schritt 2, die Tiefe nach § 6 Abs. 5 MBO: Die Tiefe beträgt 0,4 H, mindestens 3 m. In Gewerbe und Industriegebieten genügen 0,2 H, mindestens 3 m. Vor den Außenwänden von Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 mit nicht mehr als drei oberirdischen Geschossen genügen 3 m. Setzt eine städtebauliche Satzung andere Tiefen fest, gehen diese vor. Gemessen wird senkrecht zur Wand.
Rechenbeispiel nach MBO mit angenommenen Werten: Ein Wohnhaus hat an der Traufseite eine Wandhöhe von 6,20 m. Das Satteldach mit 35 Grad Neigung ist 3,60 m hoch.
| Rechenschritt | Wert |
|---|---|
| Wandhöhe bis Schnittpunkt mit der Dachhaut | 6,20 m |
| Dachhöhe 3,60 m, Neigung unter 70 Grad, ein Drittel | 1,20 m |
| H | 7,40 m |
| 0,4 × H | 2,96 m |
| Mindesttiefe | 3,00 m |
| Erforderliche Tiefe | 3,00 m |
Bei einem dreigeschossigen Mehrfamilienhaus mit 9,50 m Wandhöhe und gleichem Dach ergäbe sich H = 10,70 m und eine Tiefe von 4,28 m. Ob die Ausnahme für Gebäudeklasse 1 und 2 greift, hängt von der Einstufung des Gebäudes ab. Die Gebäudeklasse ergibt sich aus Höhe, Zahl der Nutzungseinheiten und deren Größe nach der Bauordnung des Landes.
Wie die einzelnen Länder Dach, Giebel und geneigtes Gelände anrechnen, weicht teils deutlich ab. Der Rechner unten übernimmt deshalb das fertige Maß H und wendet die Faktoren des gewählten Landes an. Die Wandhöhen eines Bestandsgebäudes entnehmen Sie Schnitt und Ansichten; welche Pläne das sind, erklärt die Seite Bauzeichnung.
Abstandsflächen je Bundesland im Überblick
Die Tabelle fasst die Regeltiefe für Wohngebiete, die Mindesttiefe und die wichtigste Abweichung von der MBO zusammen. Grundlage ist jeweils der gelesene Gesetzestext in der angegebenen Fassung.
| Land | Vorschrift und Stand | Regeltiefe | Mindesttiefe | Besonderheit |
|---|---|---|---|---|
| MBO | § 6, Änderung 26./27.9.2024 | 0,4 H | 3 m | 3 m vor Wohngebäuden der GK 1 und 2 |
| Bayern | Art. 6 BayBO, Text gilt ab 1.5.2026 | 0,4 H | 3 m | 1 H in Gemeinden über 250 000 Einwohnern |
| Nordrhein Westfalen | § 6 BauO NRW 2018, gültig ab 1.9.2026 | 0,4 H | 3 m | Kerngebiet 0,25 H, Dach erst ab 45 Grad |
| Baden Württemberg | § 5 LBO, Fassung 16.3.2026 | 0,4 der Wandhöhe | 2,5 m, Wände bis 5 m Breite 2 m | Dach über 45 Grad zu einem Viertel |
| Niedersachsen | § 5 NBauO, seit 1.7.2024 | 0,4 H | 3 m | Grenzabstand statt Abstandsfläche |
| Hessen | § 6 HBO, gültig ab 14.10.2025 | 0,4 H | 2,50 m | Abrundung auf volle 0,10 m |
| Berlin | § 6 BauO Bln, gültig ab 23.7.2026 | 0,4 H | 3 m | H von jedem Punkt der Dachhaut |
Tiefe der Abstandsfläche nach Landesrecht
Geben Sie das Maß H ein, also die Wandhöhe einschließlich des anzurechnenden Dachanteils nach der Bauordnung Ihres Landes. Der Rechner wendet Faktor und Mindesttiefe des gewählten Landes an.
Abstandsflächen in Bayern nach Art. 6 BayBO
Bayern hat sein Abstandsflächenrecht mit der Novelle der Bayerischen Bauordnung neu geregelt, die nach Mitteilung des Bauministeriums am 1. Februar 2021 in Kraft getreten ist. Nach den Planungshilfen des Freistaats Bayern wurde die Tiefe im Regelfall von 1 H auf 0,4 H verkürzt; die Mindesttiefe von 3 m blieb unverändert. Geprüft ist hier der Text von Art. 6, der ab 1. Mai 2026 gilt.
- Regeltiefe, Art. 6 Abs. 5: 0,4 H, in Gewerbe und Industriegebieten 0,2 H, jeweils mindestens 3 m. Eine Satzung der Gemeinde kann abweichende Tiefen vorschreiben.
- Dach, Abs. 4: Dächer mit einer Neigung bis einschließlich 70 Grad werden zu einem Drittel, steilere voll zur Wandhöhe hinzugerechnet.
- Großstädte, Abs. 5a: In Gemeinden mit mehr als 250 000 Einwohnern gilt außerhalb von Gewerbe, Kern und Industriegebieten sowie festgesetzten urbanen Gebieten 1 H, mindestens 3 m, wenn die nähere Umgebung überwiegend durch Gebäude der Gebäudeklassen 1, 2 oder 3 geprägt ist. Vor bis zu zwei Außenwänden mit höchstens 16 m Länge genügen 0,5 H, wenn das Gebäude an mindestens zwei Außenwänden 1 H einhält. Dächer zählen dort erst ab 45 Grad Neigung zu einem Drittel, ab 70 Grad voll.
- Ausnahmen von der Abstandsflächenpflicht, Abs. 1: Ebenerdige Terrassen sowie Wärmepumpen mit Einhausung bis 2 m Höhe lösen keine eigene Abstandsfläche aus.
- Zustimmung des Nachbarn, Abs. 2: Abstandsflächen dürfen auf das Nachbargrundstück reichen, wenn rechtlich oder tatsächlich gesichert ist, dass die Fläche nicht überbaut wird, oder wenn der Nachbar gegenüber der Bauaufsichtsbehörde schriftlich zustimmt. Die Zustimmung wirkt auch für und gegen spätere Eigentümer.
- Vorbauten, Abs. 6: Balkone und eingeschossige Erker bleiben außer Betracht, wenn sie insgesamt höchstens ein Drittel der Wandbreite, höchstens jeweils 5 m, einnehmen, nicht mehr als 1,50 m vortreten und mindestens 2 m von der Nachbargrenze entfernt bleiben.
- Garagen und Nebengebäude, Abs. 7: zulässig ohne eigene Abstandsfläche bis zu einer mittleren Wandhöhe von 3 m und 9 m Länge je Grundstücksgrenze, insgesamt höchstens 15 m. Dächer über 45 Grad zählen zu einem Drittel zur Wandhöhe.
Beispiele zur Neuregelung mit angenommenen Werten: Traufseite mit 6,00 m Wandhöhe, Satteldach mit 40 Grad und 4,20 m Dachhöhe.
| Fall | Maß H | Faktor | Tiefe |
|---|---|---|---|
| Regelfall nach Abs. 5 | 6,00 m + 1,40 m = 7,40 m | 0,4 | 2,96 m, also 3,00 m Mindesttiefe |
| Großstadt nach Abs. 5a, Dach unter 45 Grad wird nicht angerechnet | 6,00 m | 1,0 | 6,00 m |
| Großstadt nach Abs. 5a, eine von zwei kurzen Wänden bis 16 m | 6,00 m | 0,5 | 3,00 m |
| Gewerbegebiet | 7,40 m | 0,2 | 1,48 m, also 3,00 m Mindesttiefe |
Für Giebelflächen gelten in Abs. 5a eigene Anrechnungsregeln. Für die Grundsteuer und die Wohnfläche in Bayern hat die Seite Wohnflächenberechnung Bayern die Einzelheiten.
Abstandsflächen in NRW nach § 6 BauO NRW 2018
In Nordrhein Westfalen gilt die Landesbauordnung 2018, hier geprüft in der Fassung, die ab 1. September 2026 gilt (zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Juli 2026).
- Tiefe, § 6 Abs. 5: 0,4 H, mindestens 3 m. In Gewerbe und Industriegebieten genügen 0,2 H, in Kerngebieten 0,25 H, jeweils mindestens 3 m. Zu öffentlichen Verkehrs, Grün und Wasserflächen beträgt die Tiefe in Kerngebieten und urbanen Gebieten 0,2 H, mindestens 3 m.
- Kleine Wohngebäude: Vor den Außenwänden von Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 mit nicht mehr als drei oberirdischen Geschossen genügen 3 m.
- Dach, § 6 Abs. 4: Voll hinzugerechnet wird die Höhe von Dächern mit mehr als 70 Grad Neigung, zu einem Drittel die Höhe von Dächern mit mehr als 45 Grad und von Dächern mit Gauben oder Aufbauten, deren Länge je Dachfläche mehr als die Hälfte der Wand beträgt. Ein Dach bis 45 Grad ohne solche Aufbauten wird also nicht angerechnet. Bei geneigtem Gelände ist die im Mittel gemessene Wandhöhe maßgebend.
- Vorbauten, § 6 Abs. 6: Bauteile wie Gesimse und Dachüberstände bleiben bis 1,50 m außer Betracht, Vorbauten bis zu einem Drittel der Wandbreite, wenn sie nicht mehr als 1,60 m vortreten und mindestens 2 m von der Nachbargrenze entfernt bleiben.
- In der Abstandsfläche zulässig, § 6 Abs. 8: unter anderem Gebäude bis 30 m³ Brutto Rauminhalt ohne Aufenthaltsräume und Garagen mit einer mittleren Wandhöhe bis 3 m, Zufahrten zu Tiefgaragen, gebäudeunabhängige Solaranlagen bis 3 m sowie Wärmepumpen mit Einhausungen. Die Gesamtlänge darf je Nachbargrenze 9 m und insgesamt 18 m nicht überschreiten.
Im Beispiel von oben mit 6,20 m Wandhöhe und 35 Grad Dachneigung ist in NRW H = 6,20 m. Die Tiefe beträgt 0,4 × 6,20 m = 2,48 m, maßgeblich ist die Mindesttiefe von 3 m.
Abstandsflächen in Baden Württemberg nach § 5 LBO
Baden Württemberg regelt die Abstandsflächen in § 5 der Landesbauordnung, hier in der Fassung vom 16. März 2026, gültig ab 28. Februar 2026 (GBl. 2026 Nr. 44). Das Land rechnet mit der Wandhöhe und weicht bei Mindesttiefe und Dach deutlich von der MBO ab.
- Tiefe, § 5 Abs. 7: allgemein 0,4 der Wandhöhe. In Kerngebieten, Dorfgebieten, dörflichen Wohngebieten, urbanen Gebieten, besonderen Wohngebieten und bei Antennenanlagen im Außenbereich 0,2. In Gewerbe und Industriegebieten sowie Sondergebieten, die nicht der Erholung dienen, 0,125.
- Mindesttiefe: 2,5 m, bei Wänden bis 5 m Breite 2 m.
- Dach, § 5 Abs. 5: Die Höhe von Dächern und Dachaufbauten mit mehr als 70 Grad Neigung zählt voll, mit mehr als 45 Grad zu einem Viertel. Giebelflächen zählen zu einem Viertel.
- Nicht angerechnet: die Aufstockung rechtmäßig bestehender Gebäude um bis zu zwei Geschosse sowie Dachgauben und Zwerchgiebel, wenn sie Wohnraum schaffen, in den Grenzen der Außenwände bleiben und die Genehmigung oder Kenntnisgabe des Gebäudes mindestens fünf Jahre zurückliegt. Ebenso Solaranlagen auf Dächern bis 1,5 m Höhe und nachträgliche Dachdämmung bis 0,3 m.
- Geländeoberfläche, § 5 Abs. 4: Maßgebend ist das Gelände nach Ausführung des Vorhabens, soweit es nicht angelegt wurde, um die Abstandsflächen zu verringern. Bei unterschiedlichen Höhen gilt das arithmetische Mittel an den Eckpunkten.
Im Beispiel mit 6,20 m Wandhöhe und 35 Grad Dachneigung zählt das Dach in Baden Württemberg nicht. Die Tiefe beträgt 0,4 × 6,20 m = 2,48 m, maßgeblich ist die Mindesttiefe von 2,5 m.
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Wohnfläche kostenlos berechnenGrenzabstände in Niedersachsen nach § 5 NBauO
Niedersachsen spricht nicht von Abstandsflächen, sondern von Grenzabständen. Nach den FAQ des Wirtschafts und Bauministeriums zur NBauO (Stand 11. Juli 2025) beziehen sich die Abstandsregeln auf alle auf den Außenflächen gelegenen Punkte von Gebäuden und von baulichen Anlagen, von denen Wirkungen wie von Gebäuden ausgehen. Statt einer Fläche vor der Wand betrachtet das Land also den Abstand jedes Punkts der Außenfläche zur Grundstücksgrenze.
- Seit 1. Juli 2024, § 5 Abs. 2: Der Abstand beträgt 0,4 H, mindestens jedoch 3 m. Vorher waren es 0,5 H.
- Gewerbe und Industriegebiete: 0,2 H, mindestens 3 m, vorher 0,25 H. Das gilt auch für Gebiete, die nach ihrer baulichen Nutzung diesen Baugebieten entsprechen, nicht aber, soweit auf dem Nachbargrundstück zu dem betroffenen Grenzabschnitt ein größerer Abstand einzuhalten wäre.
- Windenergieanlagen im Außenbereich oder in Sondergebieten für Windenergie: 0,2 H, mindestens 3 m.
Das Ministerium begründet die Absenkung mit Erleichterungen für Baumaßnahmen im Bestand und für Neubauten. Die Skizze oben zeigt das Grundprinzip der Tiefe, Faktor mal H mit Mindestmaß. In Niedersachsen wird dabei von jedem Punkt der Außenfläche bis zur Grundstücksgrenze gemessen.
Abstandsflächen in Hessen nach § 6 HBO
Die Hessische Bauordnung ist hier in der Fassung vom 9. Oktober 2025 geprüft, gültig ab 14. Oktober 2025.
- Tiefe, § 6 Abs. 5: allgemein 0,4 H. In Gewerbe und Industriegebieten, ausgenommen an den Grenzen zu Gebieten anderer Nutzung, sowie für Windkraftanlagen im Außenbereich 0,2 H. Vergleichbare Sondergebiete und entsprechend genutzte Ortsteile stehen Gewerbe und Industriegebieten gleich.
- Abrundung und Mindesttiefe: Das Maß wird auf volle 0,10 m abgerundet. In allen Fällen muss die Tiefe mindestens 2,50 m betragen.
- Wandhöhe, § 6 Abs. 4: Bei geneigtem Gelände oder geneigtem oberen Wandabschluss kann die mittlere Wandhöhe zugrunde gelegt werden, also Wandfläche geteilt durch größte Wandbreite, mit Abschnitten bis 16 m Länge.
- Dach: Dächer und Dachteile mit mehr als 70 Grad gelten als Wand. Dächer mit mehr als 45 bis 70 Grad zählen zu einem Drittel, ebenso Dachaufbauten auf flacheren Dächern, wenn sie mehr als ein Fünftel bis zur Hälfte der Wandbreite einnehmen. Breitere Aufbauten und solche in Verlängerung der Außenwand gelten als Wand.
- Untergeordnete Bauteile, § 6 Abs. 6: bleiben außer Betracht, wenn sie nicht mehr als 1,50 m vortreten und mindestens 2 m von der Nachbargrenze entfernt bleiben, etwa Gesimse, Dachvorsprünge, Eingangstreppen sowie Erker und Balkone bis zu einem Drittel der Wandbreite.
Im Beispiel mit 6,20 m Wandhöhe und 35 Grad Dachneigung ergibt sich in Hessen H = 6,20 m. 0,4 × 6,20 m = 2,48 m, abgerundet 2,40 m; maßgeblich ist die Mindesttiefe von 2,50 m. Das Nachbarrechtsgesetz bleibt nach § 6 Abs. 13 HBO unberührt.
Abstandsflächen in Berlin nach § 6 BauO Bln
Die Bauordnung für Berlin ist hier in der Fassung vom 9. Juli 2026 geprüft, gültig ab 23. Juli 2026.
- Tiefe, § 6 Abs. 5: 0,4 H, mindestens 3 m. In Gewerbe und Industriegebieten genügen 0,2 H, mindestens 3 m.
- Kleine Gebäude: Vor den Außenwänden von Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 mit nicht mehr als drei oberirdischen Geschossen genügen 3 m.
- Maß H, § 6 Abs. 4: H ist das lotrechte Maß von jedem Punkt des oberen Wandabschlusses oder der Dachhaut bis zur Geländeoberfläche. Die Abstandsfläche wird von dem Punkt der Geländeoberfläche, an dem H ermittelt wird, senkrecht zur Wand gemessen. Höhere, zurückgesetzte Teile des Daches erzeugen so eine eigene Tiefe von ihrer Lage aus.
- Bebauungsplan: Ergeben sich aus Baulinien oder Baugrenzen in Verbindung mit der Zahl der Vollgeschosse oder aus anderen ausdrücklichen Festsetzungen geringere Abstandsflächen, hat es damit sein Bewenden.
- Garagen und Nebengebäude: zulässig ohne eigene Abstandsfläche mit einer mittleren Wandhöhe bis 3 m und einer Gebäudelänge einschließlich Dachüberstand von 9 m je Grundstücksgrenze; die Dachneigung darf 45 Grad nicht überschreiten.
Bei geneigten Dächern ergibt sich H in Berlin also nicht aus einem pauschalen Dachanteil, sondern aus der tatsächlichen Höhe jedes Punkts der Dachhaut. Lassen Sie die Abstandsflächen in solchen Fällen zeichnerisch ermitteln, etwa im Lageplan mit Schnitt.