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Abstandsflächen berechnen: Grundregel und Unterschiede je Bundesland

Abstandsflächen sind Flächen vor den Außenwänden eines Gebäudes, die von oberirdischen Gebäuden freizuhalten sind. Nach der Musterbauordnung (MBO) beträgt ihre Tiefe 0,4 H, mindestens 3 m. H ist die Wandhöhe zuzüglich eines Anteils der Dachhöhe. Bei einer Wand mit H = 10 m sind das 4 m, bei H = 6 m greift die Mindesttiefe von 3 m.

Verbindlich ist aber nicht die MBO, sondern die Bauordnung Ihres Landes. Die meisten Länder haben die 0,4 H Regel übernommen, unterscheiden sich aber bei der Mindesttiefe, bei der Anrechnung des Daches und bei Sonderregeln, etwa für Großstädte in Bayern. Diese Seite zeigt die Grundregel, einen Rechenweg und die Regeln in sechs Ländern mit Fundstelle und Stand.

Was sind Abstandsflächen und wofür gelten sie?

Abstandsflächen sorgen dafür, dass zwischen Gebäuden genügend freier Raum bleibt. Nach den Erläuterungen des niedersächsischen Bauministeriums sollen sie vor allem ausreichende Belüftung, Besonnung und Tageslicht sichern und dienen auch dem Nachbarschaftsfrieden. Geregelt sind sie im Bauordnungsrecht der Länder, Vorbild ist § 6 der Musterbauordnung in der Fassung mit Änderungen bis September 2024.

Schnitt durch ein Gebäude mit Wandhöhe, Maß H und Abstandsfläche bis zur GrundstücksgrenzeGrundstücksgrenzeWandhöhe+ Dachanteil = HTiefe 0,4 H, mindestens 3 mGebäude
Grundprinzip nach § 6 MBO: Die Tiefe der Abstandsfläche wird senkrecht zur Wand gemessen und muss auf dem eigenen Grundstück liegen.

Die Grundsätze nach § 6 Abs. 1 bis 3 MBO lauten:

Was in der Abstandsfläche erlaubt ist: Nach § 6 Abs. 8 MBO sind Garagen und Gebäude ohne Aufenthaltsräume und Feuerstätten mit einer mittleren Wandhöhe bis zu 3 m und einer Gesamtlänge je Grundstücksgrenze von 9 m zulässig, ebenso gebäudeunabhängige Solaranlagen bis 3 m Höhe und 9 m Länge sowie Stützmauern und geschlossene Einfriedungen bis 2 m Höhe außerhalb von Gewerbe und Industriegebieten. Garagen, Nebengebäude und Solaranlagen dieser Art dürfen auf einem Grundstück insgesamt 15 m Länge nicht überschreiten. Gesimse und Dachüberstände bleiben nach Abs. 6 außer Betracht, Vorbauten dann, wenn sie höchstens ein Drittel der Wandbreite einnehmen, nicht mehr als 1,50 m vortreten und mindestens 2 m von der Nachbargrenze entfernt bleiben. Die Länder haben diese Regeln teils erweitert. Ob eine Garage oder ein Gartenhaus zusätzlich ohne Baugenehmigung errichtet werden darf, regelt die Landesbauordnung gesondert; eine Übersicht nach Vorhaben gibt die Seite genehmigungsfreie Vorhaben nach Landesrecht.

Abstandsflächen berechnen: Maß H und Tiefe

Die Berechnung erfolgt in zwei Schritten. Zuerst ermitteln Sie das Maß H, dann multiplizieren Sie es mit dem Faktor des Landes und vergleichen das Ergebnis mit der Mindesttiefe.

Schritt 1, das Maß H nach § 6 Abs. 4 MBO: Die Wandhöhe ist das Maß von der Geländeoberfläche bis zum Schnittpunkt der Wand mit der Dachhaut oder bis zum oberen Abschluss der Wand. Die Höhe von Dächern mit einer Neigung von weniger als 70 Grad wird zu einem Drittel hinzugerechnet, steilere Dächer voll. Für Dachaufbauten gilt das entsprechend. Das Ergebnis ist H.

Schritt 2, die Tiefe nach § 6 Abs. 5 MBO: Die Tiefe beträgt 0,4 H, mindestens 3 m. In Gewerbe und Industriegebieten genügen 0,2 H, mindestens 3 m. Vor den Außenwänden von Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 mit nicht mehr als drei oberirdischen Geschossen genügen 3 m. Setzt eine städtebauliche Satzung andere Tiefen fest, gehen diese vor. Gemessen wird senkrecht zur Wand.

Rechenbeispiel nach MBO mit angenommenen Werten: Ein Wohnhaus hat an der Traufseite eine Wandhöhe von 6,20 m. Das Satteldach mit 35 Grad Neigung ist 3,60 m hoch.

RechenschrittWert
Wandhöhe bis Schnittpunkt mit der Dachhaut6,20 m
Dachhöhe 3,60 m, Neigung unter 70 Grad, ein Drittel1,20 m
H7,40 m
0,4 × H2,96 m
Mindesttiefe3,00 m
Erforderliche Tiefe3,00 m

Bei einem dreigeschossigen Mehrfamilienhaus mit 9,50 m Wandhöhe und gleichem Dach ergäbe sich H = 10,70 m und eine Tiefe von 4,28 m. Ob die Ausnahme für Gebäudeklasse 1 und 2 greift, hängt von der Einstufung des Gebäudes ab. Die Gebäudeklasse ergibt sich aus Höhe, Zahl der Nutzungseinheiten und deren Größe nach der Bauordnung des Landes.

Wie die einzelnen Länder Dach, Giebel und geneigtes Gelände anrechnen, weicht teils deutlich ab. Der Rechner unten übernimmt deshalb das fertige Maß H und wendet die Faktoren des gewählten Landes an. Die Wandhöhen eines Bestandsgebäudes entnehmen Sie Schnitt und Ansichten; welche Pläne das sind, erklärt die Seite Bauzeichnung.

Abstandsflächen je Bundesland im Überblick

Die Tabelle fasst die Regeltiefe für Wohngebiete, die Mindesttiefe und die wichtigste Abweichung von der MBO zusammen. Grundlage ist jeweils der gelesene Gesetzestext in der angegebenen Fassung.

LandVorschrift und StandRegeltiefeMindesttiefeBesonderheit
MBO§ 6, Änderung 26./27.9.20240,4 H3 m3 m vor Wohngebäuden der GK 1 und 2
BayernArt. 6 BayBO, Text gilt ab 1.5.20260,4 H3 m1 H in Gemeinden über 250 000 Einwohnern
Nordrhein Westfalen§ 6 BauO NRW 2018, gültig ab 1.9.20260,4 H3 mKerngebiet 0,25 H, Dach erst ab 45 Grad
Baden Württemberg§ 5 LBO, Fassung 16.3.20260,4 der Wandhöhe2,5 m, Wände bis 5 m Breite 2 mDach über 45 Grad zu einem Viertel
Niedersachsen§ 5 NBauO, seit 1.7.20240,4 H3 mGrenzabstand statt Abstandsfläche
Hessen§ 6 HBO, gültig ab 14.10.20250,4 H2,50 mAbrundung auf volle 0,10 m
Berlin§ 6 BauO Bln, gültig ab 23.7.20260,4 H3 mH von jedem Punkt der Dachhaut
Rechner

Tiefe der Abstandsfläche nach Landesrecht

Geben Sie das Maß H ein, also die Wandhöhe einschließlich des anzurechnenden Dachanteils nach der Bauordnung Ihres Landes. Der Rechner wendet Faktor und Mindesttiefe des gewählten Landes an.

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Abstandsflächen in Bayern nach Art. 6 BayBO

Bayern hat sein Abstandsflächenrecht mit der Novelle der Bayerischen Bauordnung neu geregelt, die nach Mitteilung des Bauministeriums am 1. Februar 2021 in Kraft getreten ist. Nach den Planungshilfen des Freistaats Bayern wurde die Tiefe im Regelfall von 1 H auf 0,4 H verkürzt; die Mindesttiefe von 3 m blieb unverändert. Geprüft ist hier der Text von Art. 6, der ab 1. Mai 2026 gilt.

Beispiele zur Neuregelung mit angenommenen Werten: Traufseite mit 6,00 m Wandhöhe, Satteldach mit 40 Grad und 4,20 m Dachhöhe.

FallMaß HFaktorTiefe
Regelfall nach Abs. 56,00 m + 1,40 m = 7,40 m0,42,96 m, also 3,00 m Mindesttiefe
Großstadt nach Abs. 5a, Dach unter 45 Grad wird nicht angerechnet6,00 m1,06,00 m
Großstadt nach Abs. 5a, eine von zwei kurzen Wänden bis 16 m6,00 m0,53,00 m
Gewerbegebiet7,40 m0,21,48 m, also 3,00 m Mindesttiefe

Für Giebelflächen gelten in Abs. 5a eigene Anrechnungsregeln. Für die Grundsteuer und die Wohnfläche in Bayern hat die Seite Wohnflächenberechnung Bayern die Einzelheiten.

Abstandsflächen in NRW nach § 6 BauO NRW 2018

In Nordrhein Westfalen gilt die Landesbauordnung 2018, hier geprüft in der Fassung, die ab 1. September 2026 gilt (zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Juli 2026).

Im Beispiel von oben mit 6,20 m Wandhöhe und 35 Grad Dachneigung ist in NRW H = 6,20 m. Die Tiefe beträgt 0,4 × 6,20 m = 2,48 m, maßgeblich ist die Mindesttiefe von 3 m.

Abstandsflächen in Baden Württemberg nach § 5 LBO

Baden Württemberg regelt die Abstandsflächen in § 5 der Landesbauordnung, hier in der Fassung vom 16. März 2026, gültig ab 28. Februar 2026 (GBl. 2026 Nr. 44). Das Land rechnet mit der Wandhöhe und weicht bei Mindesttiefe und Dach deutlich von der MBO ab.

Im Beispiel mit 6,20 m Wandhöhe und 35 Grad Dachneigung zählt das Dach in Baden Württemberg nicht. Die Tiefe beträgt 0,4 × 6,20 m = 2,48 m, maßgeblich ist die Mindesttiefe von 2,5 m.

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Grenzabstände in Niedersachsen nach § 5 NBauO

Niedersachsen spricht nicht von Abstandsflächen, sondern von Grenzabständen. Nach den FAQ des Wirtschafts und Bauministeriums zur NBauO (Stand 11. Juli 2025) beziehen sich die Abstandsregeln auf alle auf den Außenflächen gelegenen Punkte von Gebäuden und von baulichen Anlagen, von denen Wirkungen wie von Gebäuden ausgehen. Statt einer Fläche vor der Wand betrachtet das Land also den Abstand jedes Punkts der Außenfläche zur Grundstücksgrenze.

Das Ministerium begründet die Absenkung mit Erleichterungen für Baumaßnahmen im Bestand und für Neubauten. Die Skizze oben zeigt das Grundprinzip der Tiefe, Faktor mal H mit Mindestmaß. In Niedersachsen wird dabei von jedem Punkt der Außenfläche bis zur Grundstücksgrenze gemessen.

Abstandsflächen in Hessen nach § 6 HBO

Die Hessische Bauordnung ist hier in der Fassung vom 9. Oktober 2025 geprüft, gültig ab 14. Oktober 2025.

Im Beispiel mit 6,20 m Wandhöhe und 35 Grad Dachneigung ergibt sich in Hessen H = 6,20 m. 0,4 × 6,20 m = 2,48 m, abgerundet 2,40 m; maßgeblich ist die Mindesttiefe von 2,50 m. Das Nachbarrechtsgesetz bleibt nach § 6 Abs. 13 HBO unberührt.

Abstandsflächen in Berlin nach § 6 BauO Bln

Die Bauordnung für Berlin ist hier in der Fassung vom 9. Juli 2026 geprüft, gültig ab 23. Juli 2026.

Bei geneigten Dächern ergibt sich H in Berlin also nicht aus einem pauschalen Dachanteil, sondern aus der tatsächlichen Höhe jedes Punkts der Dachhaut. Lassen Sie die Abstandsflächen in solchen Fällen zeichnerisch ermitteln, etwa im Lageplan mit Schnitt.

Häufige Fragen

Nach § 6 Abs. 2 MBO nur, wenn öffentlich rechtlich gesichert ist, dass die Fläche nicht überbaut wird. Bayern lässt nach Art. 6 Abs. 2 BayBO zusätzlich eine schriftliche Zustimmung des Nachbarn gegenüber der Bauaufsichtsbehörde genügen. Auf die Abstandsflächen, die der Nachbar selbst braucht, dürfen sie nicht angerechnet werden.

Das regeln die Länder unterschiedlich. In Bayern lösen Wärmepumpen mit Einhausung bis 2 m Höhe nach Art. 6 Abs. 1 BayBO keine Abstandsfläche aus. In NRW sind Wärmepumpen mit Einhausungen nach § 6 Abs. 8 BauO NRW in der Abstandsfläche zulässig, angerechnet auf 9 m je Nachbargrenze. Andere Länder haben eigene Regeln; fragen Sie im Zweifel die Bauaufsicht.

Meist nicht, wenn bestimmte Grenzen eingehalten sind. Nach § 6 Abs. 7 MBO bleibt Dämmung an bestehenden Gebäuden bis 0,25 m Stärke außer Betracht, wenn sie mindestens 2,50 m von der Nachbargrenze zurückbleibt. Bayern erlaubt 0,30 m bei 2,50 m Abstand, Baden Württemberg 0,30 m einschließlich Bekleidung, NRW setzt 2,50 m Abstand zur Nachbargrenze voraus.

Bei geneigtem Gelände arbeiten die Länder mit Mittelwerten. NRW stellt auf die im Mittel gemessene Wandhöhe ab, Baden Württemberg auf das arithmetische Mittel der Höhenlage an den Eckpunkten, Hessen erlaubt die mittlere Wandhöhe aus Wandfläche geteilt durch größte Wandbreite mit Abschnitten bis 16 m. Abgrabungen und Aufschüttungen können das Ergebnis verändern.

Für andere Anlagen, von denen Wirkungen wie von Gebäuden ausgehen, gelten Abstandsflächen entsprechend. Nach § 6 Abs. 8 MBO sind Stützmauern und geschlossene Einfriedungen außerhalb von Gewerbe und Industriegebieten bis 2 m Höhe in der Abstandsfläche zulässig. Abstände für Hecken und Bäume regelt das private Nachbarrecht der Länder, nicht die Bauordnung.

Es sind getrennte Anforderungen. GRZ und GFZ aus dem Bebauungsplan begrenzen, wie viel gebaut werden darf, die Abstandsflächen aus der Landesbauordnung, wie nah an der Grenze. Ein Vorhaben muss beides einhalten. Anlagen, die in Abstandsflächen zulässig sind, bleiben bei der Geschossfläche nach § 20 Abs. 4 BauNVO unberücksichtigt.