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Grundflächenzahl (GRZ): Bedeutung, Berechnung und Rechner

Die Grundflächenzahl (GRZ) gibt an, wie viele Quadratmeter Grundfläche je Quadratmeter Grundstücksfläche zulässig sind. So steht es in § 19 Abs. 1 der Baunutzungsverordnung (BauNVO). Bei einer GRZ von 0,4 und einem Grundstück von 600 m² dürfen 240 m² von baulichen Anlagen überdeckt werden.

Garagen, Stellplätze mit Zufahrten, Nebenanlagen und Tiefgaragen zählen mit, dürfen diese Grenze aber nach § 19 Abs. 4 um bis zu 50 % überschreiten, höchstens bis zu einer GRZ von 0,8. Diese Seite zeigt den Rechenweg, ein Beispiel mit Zahlen und einen Rechner, mit dem Sie Ihre eigene Planung prüfen können. Stand: BauNVO in der Fassung vom 21. November 2017, zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Juli 2023.

Was ist die Grundflächenzahl?

Die GRZ ist eine der Größen, mit denen ein Bebauungsplan das Maß der baulichen Nutzung festlegt. Sie beschreibt, welcher Anteil eines Grundstücks in der Draufsicht bebaut sein darf. Ob das Gebäude ein oder drei Geschosse hat, spielt für die GRZ keine Rolle; sie betrachtet nur die Fläche, die von baulichen Anlagen überdeckt wird.

Die BauNVO unterscheidet zwei Begriffe. Die Grundflächenzahl ist ein Verhältniswert ohne Einheit, etwa 0,3 oder 0,4. Die zulässige Grundfläche ist nach § 19 Abs. 2 der daraus errechnete Anteil des Baugrundstücks, der von baulichen Anlagen überdeckt werden darf, also eine Fläche in Quadratmetern.

Setzt eine Gemeinde in einem Bebauungsplan das Maß der baulichen Nutzung fest, muss sie nach § 16 Abs. 3 BauNVO stets die Grundflächenzahl oder die Größe der Grundflächen festsetzen. Die GRZ ist damit in fast jedem qualifizierten Bebauungsplan zu finden, meist in der Nutzungsschablone neben Baugebiet, Zahl der Vollgeschosse und Geschossflächenzahl. Der Wert ist ein Höchstmaß: Sie dürfen weniger bebauen, aber nicht mehr.

Kurz gesagt: GRZ = zulässige Grundfläche ÷ maßgebliche Grundstücksfläche. Eine GRZ von 0,4 bedeutet, dass 40 % der maßgeblichen Grundstücksfläche überbaut werden dürfen.

GRZ berechnen: Formel und Rechenweg

Für die Berechnung brauchen Sie zwei Werte: die maßgebliche Grundstücksfläche und die Grundfläche der baulichen Anlagen. Daraus ergeben sich zwei Rechenrichtungen.

Welche Grundstücksfläche zählt? Nach § 19 Abs. 3 BauNVO ist die Fläche des Baugrundstücks maßgebend, die im Bauland und hinter der im Bebauungsplan festgesetzten Straßenbegrenzungslinie liegt. Teile des Grundstücks, die der Plan als Verkehrsfläche, Grünfläche oder Fläche für die Landwirtschaft ausweist, gehören nicht dazu. Ist keine Straßenbegrenzungslinie festgesetzt, zählt die Fläche hinter der tatsächlichen Straßengrenze oder die Fläche, die der Bebauungsplan ausdrücklich als maßgebend festsetzt. Die Fläche laut Grundbuch kann deshalb größer sein als die Fläche, mit der Sie rechnen dürfen.

Welche Grundfläche zählt? Gemeint ist die Fläche, die bauliche Anlagen auf dem Grundstück überdecken. Für das Wohnhaus sind das in der Regel die Außenmaße im Grundriss. Wie Vordächer, Balkone oder Terrassen im Einzelfall zu behandeln sind, regelt die BauNVO nicht im Detail; hier kommt es auf die Festsetzungen des Plans und die Auslegung durch die Bauaufsicht an.

In vier Schritten gehen Sie so vor:

  1. GRZ und Baugebiet aus dem Bebauungsplan ablesen, einschließlich textlicher Festsetzungen.
  2. Maßgebliche Grundstücksfläche nach § 19 Abs. 3 bestimmen.
  3. Grundfläche des Hauptgebäudes aus den Außenmaßen berechnen und mit der zulässigen Grundfläche vergleichen.
  4. Garagen, Stellplätze, Zufahrten, Nebenanlagen und Unterbauungen addieren und mit der Grenze nach § 19 Abs. 4 vergleichen.

Wie Sie die Außenmaße eines Bestandsgebäudes zuverlässig erfassen, beschreibt die Seite Haus vermessen. Für einen Neubau stehen die Maße im Lageplan und in den Grundrissen.

Rechner

GRZ Rechner nach § 19 BauNVO

Geben Sie die maßgebliche Grundstücksfläche, die GRZ aus dem Bebauungsplan und die geplanten Grundflächen ein. Der Rechner prüft die Grenze für das Hauptgebäude und die Grenze nach § 19 Abs. 4 BauNVO.

m²
GRZ
m²
m²

Beispiel: GRZ 0,4 auf einem Grundstück mit 600 m²

Beispielrechnung mit angenommenen Werten: Ein Einfamilienhaus soll in einem allgemeinen Wohngebiet entstehen. Der Bebauungsplan setzt eine GRZ von 0,4 fest und trifft zu § 19 Abs. 4 keine abweichende Regelung. Das Grundstück ist 600 m² groß und liegt vollständig im Bauland hinter der Straßenbegrenzungslinie.

Bauliche AnlageMaßeGrundflächeZuordnung
Wohnhaus12,00 m × 14,00 m168,0 m²Hauptanlage
Garage3,00 m × 6,00 m18,0 m²§ 19 Abs. 4 Nr. 1
Zufahrt zur Garage3,00 m × 10,00 m30,0 m²§ 19 Abs. 4 Nr. 1
Stellplatz2,50 m × 5,00 m12,5 m²§ 19 Abs. 4 Nr. 1
Gartenhaus2,00 m × 4,00 m8,0 m²§ 19 Abs. 4 Nr. 2
Summe236,5 m²

Die zulässige Grundfläche für das Wohnhaus beträgt 0,4 × 600 m² = 240 m². Das Haus belegt 168 m², also eine GRZ von 0,28. Es bleiben 72 m² Reserve, etwa für einen späteren Anbau.

Für alle Anlagen zusammen gilt die erweiterte Grenze: 0,4 + 50 % = 0,6, also 360 m². Die Summe von 236,5 m² entspricht einer GRZ von rund 0,39 und liegt deutlich darunter. Würde der Eigentümer zusätzlich einen Pool mit Technikschacht und eine große gepflasterte Hoffläche planen, wäre im Einzelfall zu klären, welche dieser Flächen als bauliche Anlagen mitzählen.

Die Tabelle zeigt, was die üblichen Werte bei 600 m² maßgeblicher Grundstücksfläche bedeuten:

GRZ laut PlanZulässige GrundflächeGrenze nach Abs. 4Fläche mit Abs. 4
0,2120 m²0,3180 m²
0,3180 m²0,45270 m²
0,4240 m²0,6360 m²
0,5300 m²0,75450 m²
0,6360 m²0,8480 m²
0,8480 m²0,8480 m²

Garagen, Stellplätze und Nebenanlagen: Überschreitung nach § 19 Abs. 4

§ 19 Abs. 4 Satz 1 BauNVO stellt klar, dass bei der Ermittlung der Grundfläche nicht nur das Hauptgebäude zählt. Mitzurechnen sind die Grundflächen von:

Für diese Anlagen gibt es einen Zuschlag. Nach Satz 2 darf die zulässige Grundfläche durch sie um bis zu 50 % überschritten werden, höchstens jedoch bis zu einer GRZ von 0,8. Weitere Überschreitungen in geringfügigem Ausmaß können zugelassen werden. Das Hauptgebäude allein muss aber die GRZ aus dem Plan einhalten; der Zuschlag ist kein zusätzliches Baurecht für das Wohnhaus.

RegelFundstelleWirkung
Anlagen nach Satz 1 mitrechnen§ 19 Abs. 4 Satz 1Garagen, Zufahrten, Nebenanlagen, Unterbauung zählen zur Grundfläche
Zuschlag bis 50 %, höchstens GRZ 0,8§ 19 Abs. 4 Satz 2Bei GRZ 0,4 dürfen alle Anlagen zusammen 0,6 erreichen
Geringfügige weitere Überschreitung§ 19 Abs. 4 Satz 2kann zugelassen werden
Abweichende Regel im Plan§ 19 Abs. 4 Satz 3Plan kann den Zuschlag erweitern, beschränken oder ausschließen
Absehen im Einzelfall§ 19 Abs. 4 Satz 4bei geringfügigen Auswirkungen auf den Boden oder wesentlicher Erschwerung der Nutzung

Die Einzelfallregel in Satz 4 greift nur, soweit der Bebauungsplan nichts anderes festsetzt. Sie erlaubt, von den Grenzen abzusehen, wenn die Überschreitung nur geringfügige Auswirkungen auf die natürlichen Funktionen des Bodens hat oder wenn die Einhaltung die zweckentsprechende Nutzung des Grundstücks wesentlich erschweren würde. Darüber entscheidet die Bauaufsicht. Ein Anspruch auf einen bestimmten Zuschlag lässt sich daraus nicht ableiten.

Für Gewerbegebiete, Industriegebiete und sonstige Sondergebiete enthält § 19 Abs. 5 eine eigene Regel: Dort darf die zulässige Grundfläche durch Anlagen zur Erzeugung von Strom und Wärme aus solarer Strahlungsenergie und Windenergie überschritten werden, soweit der Bebauungsplan nichts anderes festsetzt.

Welche GRZ ist üblich? Orientierungswerte nach § 17 BauNVO

§ 17 BauNVO nennt für jedes Baugebiet Orientierungswerte für Obergrenzen. Gemeinden orientieren sich daran, wenn sie einen Bebauungsplan aufstellen. Für Ihr Grundstück gilt aber immer der Wert, der im Plan tatsächlich festgesetzt ist, nicht der Orientierungswert.

BaugebietGRZGFZ
Kleinsiedlungsgebiet (WS)0,20,4
Reines und allgemeines Wohngebiet (WR, WA), Ferienhausgebiet0,41,2
Besonderes Wohngebiet (WB)0,61,6
Dorfgebiet (MD), Mischgebiet (MI), dörfliches Wohngebiet (MDW)0,61,2
Urbanes Gebiet (MU)0,83,0
Kerngebiet (MK)1,03,0
Gewerbegebiet (GE), Industriegebiet (GI), sonstige Sondergebiete0,82,4
Wochenendhausgebiet0,20,2

In Wochenendhausgebieten und Ferienhausgebieten dürfen die Orientierungswerte nach § 17 Satz 2 nicht überschritten werden. Gemeinden können niedrigere Werte festsetzen, etwa 0,3, wenn sie zum Beispiel Gärten und unversiegelte Flächen sichern wollen.

GRZ, GR und GFZ: Worin liegt der Unterschied?

Ein Bebauungsplan kann die überbaubare Fläche auf zwei Arten begrenzen. Mit der GRZ als Verhältniswert, der für jedes Grundstück im Plangebiet gleich ist, oder mit der Grundfläche (GR) als fester Wert in Quadratmetern, zum Beispiel GR 150 m². Beide Varianten nennt § 16 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO. Bei einer festen GR hängt die zulässige Bebauung nicht von der Grundstücksgröße ab.

Die Geschossflächenzahl (GFZ) regelt dagegen die Summe der Geschossflächen aller Vollgeschosse im Verhältnis zur Grundstücksfläche. Erst beide Werte zusammen beschreiben das Volumen der Bebauung: Die GRZ begrenzt die Fläche am Boden, die GFZ die Fläche über alle Vollgeschosse. Wie die GFZ berechnet wird und was ein Vollgeschoss ist, erklärt die Seite Geschossflächenzahl (GFZ). Eine dritte Größe ist die Baumassenzahl, die ein Volumen begrenzt; mehr dazu auf der Seite Kubatur.

KennzahlBezugRechtsgrundlage
GRZüberdeckte Grundfläche je m² Grundstück§ 19 BauNVO
GRfeste Grundfläche in m²§ 16 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO
GFZGeschossfläche aller Vollgeschosse je m² Grundstück§ 20 BauNVO
Wohnflächelichte Maße der Wohnräume mit AnrechnungsfaktorenWoFlV

Mit der Wohnfläche hat die GRZ nichts zu tun. Die Wohnfläche wird nach lichten Maßen innerhalb der Räume ermittelt, die GRZ nach der überdeckten Fläche von außen. Wie die beiden Messsysteme zusammenhängen, zeigt der Vergleich DIN 277 und WoFlV.

Wohnfläche des geplanten Hauses berechnen

Die GRZ begrenzt die Fläche am Boden, für Mietvertrag, Bank und Verkauf zählt die Wohnfläche. Mit dem kostenlosen Rechner erfassen Sie jeden Raum mit lichten Maßen und setzen Dachschrägen und Balkone nach WoFlV an.

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GRZ im Bauantrag und beim Grundstückskauf

Den Bebauungsplan erhalten Sie bei der Gemeinde, viele Gemeinden stellen ihn auch online bereit. Achten Sie neben der Planzeichnung auf die textlichen Festsetzungen: Dort steht, ob der Zuschlag nach § 19 Abs. 4 gilt, eingeschränkt oder ausgeschlossen ist. Gibt es für das Grundstück keinen Bebauungsplan, gilt keine feste GRZ; im unbeplanten Innenbereich muss sich ein Vorhaben nach § 34 Abs. 1 BauGB unter anderem nach dem Maß der baulichen Nutzung und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen.

Im Bauantrag weist der Entwurfsverfasser nach, dass das Vorhaben die Festsetzungen einhält. Welche Unterlagen dafür verlangt werden, regelt die Bauvorlagenverordnung des jeweiligen Landes. Grundlage sind der Lageplan und die Grundrisse; welche Pläne dazugehören, beschreibt die Seite Bauzeichnung. Neben der GRZ prüft die Bauaufsicht auch die Abstandsflächen, die oft stärker begrenzen, wo auf dem Grundstück gebaut werden darf.

Vor dem Kauf eines Grundstücks oder Bestandshauses lohnt eine kurze Rechnung. Ist die GRZ schon durch Haus, Garage und Zufahrt weitgehend ausgeschöpft, sind Anbau, Wintergarten oder ein zweites Nebengebäude später kaum genehmigungsfähig. Ob ein konkretes Vorhaben auf dem Grundstück zulässig ist, können Sie vor dem Kauf mit einer Bauvoranfrage beim Bauamt klären lassen. Mit dem Rechner oben können Sie die Reserve in wenigen Minuten abschätzen.

Häufige Fragen

Eine GRZ von 0,4 bedeutet, dass 40 % der maßgeblichen Grundstücksfläche von baulichen Anlagen überdeckt werden dürfen. Bei 500 m² sind das 200 m² für das Hauptgebäude. Mit Garagen, Stellplätzen, Zufahrten und Nebenanlagen dürfen es nach § 19 Abs. 4 BauNVO bis zu 300 m² sein, wenn der Bebauungsplan nichts anderes festsetzt.

Ja. § 19 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauNVO nennt Garagen und Stellplätze mit ihren Zufahrten ausdrücklich. Die Zufahrt zählt allerdings zu den Anlagen, für die der Zuschlag von bis zu 50 % gilt, und nicht zur Grundfläche des Hauptgebäudes.

Ja. Bauliche Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, durch die das Grundstück lediglich unterbaut wird, sind nach § 19 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauNVO mitzurechnen. Sie fallen unter den Zuschlag nach Satz 2, also bis zu 50 % über der GRZ und höchstens bis 0,8.

Die BauNVO nennt Terrassen in § 19 nicht ausdrücklich. Ob eine Terrasse als bauliche Anlage mitzählt, hängt von ihrer Ausführung und den Festsetzungen des Bebauungsplans ab. Klären Sie das vor der Planung mit der Bauaufsicht, vor allem bei großen oder erhöhten Terrassen.

Die Gemeinde legt die GRZ im Bebauungsplan fest. Ohne Bebauungsplan gibt es keine feste GRZ; im unbeplanten Innenbereich muss sich das Vorhaben nach § 34 BauGB in die nähere Umgebung einfügen. Auskunft gibt das Bauamt der Gemeinde.

Die GRZ ändert sich nur, wenn die Gemeinde den Bebauungsplan ändert. Für ein einzelnes Vorhaben kann die Bauaufsicht im Rahmen von § 19 Abs. 4 BauNVO eine geringfügige weitere Überschreitung durch Garagen und Nebenanlagen zulassen. Ein Anspruch darauf besteht nicht.