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Welche Räume zählen zur Wohnfläche? Vollständige Übersicht nach WoFlV

Nicht jeder Raum zählt gleich viel. Und manche Räume zählen überhaupt nicht, selbst wenn man sie täglich nutzt. Das liegt an der Wohnflächenverordnung (WoFlV), die für jeden Raumtyp einen Anrechnungsfaktor vorschreibt.

Wohnzimmer, Küche und Flur fließen zu 100 Prozent ein. Ein Balkon kommt auf 25 bis 50 Prozent. Ein normaler Keller bleibt bei null. Diese Unterschiede wirken sich direkt auf die Miethöhe, den Kaufpreis und mögliche Mietminderungen aus.

Hier sind alle relevanten Raumtypen mit Anrechnungsfaktor, gesetzlicher Grundlage und den entscheidenden Bedingungen. Die Tabelle umfasst 27 Positionen nach WoFlV Stand 2026.

Die Grundregel: Was ist ein Wohnraum nach WoFlV?

Die WoFlV definiert in § 2 Abs. 1, was zur Wohnfläche zählt: Räume, die ausschließlich zur Wohnung gehören und dem Wohnen dienen. Entscheidend ist die tatsächliche Nutzung und Ausstattung, nicht der Name im Grundriss. Ein Raum, der im Plan als "Abstellraum" bezeichnet ist, kann dennoch vollständig zählen, wenn er alle Kriterien erfüllt.

Drei Merkmale beeinflussen, ob ein Raum als vollwertiger Wohnraum gilt: Tageslicht durch ein Fenster, eine ausreichende lichte Raumhöhe von mindestens 2 m sowie eine Heizmöglichkeit. Fehlt eines dieser Merkmale, kann das die Anrechnung auf 50 oder 0 Prozent reduzieren.

Räume, die zwar zur Wohnung gehören, aber baurechtlich als Nebenräume eingestuft sind, behandelt § 2 Abs. 3 gesondert: Keller, Garagen, Waschküchen und gemeinschaftliche Treppenhäuser bleiben außen vor, unabhängig davon, wie sie genutzt werden.

Vollständige Tabelle: Alle Räume und ihre Anrechnung nach WoFlV

Die Tabelle ist nach Anrechnungskategorie gegliedert. Innerhalb jeder Kategorie stehen zuerst die oft vorkommenden Raumtypen. Den Paragraph mit der genauen Rechtsgrundlage zeigt die vierte Spalte.

100 % angerechnet

Raum / FlächeFaktorParagraphHinweis
Wohnzimmer100 %§ 2 Abs. 1 WoFlVVollständig angerechnet
Schlafzimmer100 %§ 2 Abs. 1 WoFlVVollständig angerechnet
Kinderzimmer100 %§ 2 Abs. 1 WoFlVVollständig angerechnet
Arbeitszimmer100 %§ 2 Abs. 1 WoFlVHeizbar, Fenster vorhanden, Teil der Wohnung
Esszimmer100 %§ 2 Abs. 1 WoFlVVollständig angerechnet
Küche100 %§ 2 Abs. 1 WoFlVVollständig angerechnet
Badezimmer100 %§ 2 Abs. 1 WoFlVVollständig angerechnet
WC / Gäste WC100 %§ 2 Abs. 1 WoFlVVollständig angerechnet
Flur / Diele / Eingangsbereich100 %§ 2 Abs. 1 WoFlVNur innerhalb der Wohnung, lichte Höhe mind. 2 m
Abstellraum innerhalb der Wohnung100 %§ 2 Abs. 1 WoFlVLichte Höhe mind. 2 m, direkter Zugang von der Wohnung
Hauswirtschaftsraum innerhalb der Wohnung100 %§ 2 Abs. 1 WoFlVLichte Höhe mind. 2 m
Beheizter Wintergarten (ganzjährig nutzbar)100 %§ 4 Nr. 1 WoFlVVollständige Verglasung und Heizanschluss erforderlich
Mansarde (ausgebaut, mind. 2 m lichte Höhe auf über 50 % der Fläche)100 %§ 3 WoFlVMaßgeblich ist die lichte Höhe, nicht der Raumname
Dachgeschossbereich (lichte Höhe ab 2 m)100 %§ 3 WoFlVZone C: volle Anrechnung

50 % angerechnet

Raum / FlächeFaktorParagraphHinweis
Dachgeschossbereich (lichte Höhe 1 m bis unter 2 m)50 %§ 3 WoFlVZone B: halbe Anrechnung
Unbeheizter Wintergarten (vollständig verglast)50 %§ 4 Nr. 2 WoFlVVerglasung vorhanden, aber kein ausreichender Heizanschluss

25 bis 50 % angerechnet

Raum / FlächeFaktorParagraphHinweis
Balkon (Standardfall)25 %§ 4 Nr. 3 WoFlVRegelanrechnung, kein besonderer Nachweis erforderlich
Balkon (besondere Qualität)bis 50 %§ 4 Nr. 3 WoFlVBegründung durch Vermieter erforderlich (Lage, Ausstattung)
Loggia (Standardfall)25 %§ 4 Nr. 3 WoFlVWie Balkon: Regelanrechnung
Loggia (besondere Qualität)bis 50 %§ 4 Nr. 3 WoFlVWindgeschützte Lage rechtfertigt regelmäßig 50 %
Terrasse (Standardfall)25 %§ 4 Nr. 3 WoFlVGilt für Erd- und Dachterrassen gleichermaßen
Terrasse (besondere Qualität)bis 50 %§ 4 Nr. 3 WoFlVSüdlage, hochwertiger Belag, Sichtschutz können 50 % begründen

Nicht angerechnet

Raum / FlächeFaktorParagraphHinweis
Keller / Kellerabteil0 %§ 2 Abs. 3 WoFlVZubehörraum, auch wenn beheizt oder exklusiv zugewiesen
Garage und Carport0 %§ 2 Abs. 3 WoFlVZubehörraum
Tiefgaragenstellplatz0 %§ 2 Abs. 3 WoFlVZubehörraum
Heizungsraum0 %§ 2 Abs. 3 WoFlVZubehörraum
Waschküche / Trockenraum0 %§ 2 Abs. 3 WoFlVZubehörraum
Fahrradkeller0 %§ 2 Abs. 3 WoFlVZubehörraum
Gemeinschaftliches Treppenhaus (Mehrfamilienhaus)0 %§ 2 Abs. 3 WoFlVGemeinschaftsfläche, keiner Wohneinheit zugeordnet
Nicht ausgebauter Dachboden0 %§ 2 Abs. 3 WoFlVZubehörraum
Dachgeschossbereich (lichte Höhe unter 1 m)0 %§ 3 WoFlVZone A: keine Anrechnung
Hausanschlussraum0 %§ 2 Abs. 3 WoFlVZubehörraum
Abstellraum außerhalb der Wohnung0 %§ 2 Abs. 3 WoFlVTreppenhaus, Keller oder Nebengebäude: immer 0 %
Praxisfall aus Berlin: Eine Mieterin lässt ihre Altbauwohnung erstmals korrekt aufmessen. Ergebnis: 61,4 m² statt der im Mietvertrag angegebenen 68 m². Die Abweichung beträgt knapp 10 Prozent. Bei einem Ergebnis unter 61,2 m² (mehr als 10 Prozent unter 68) hätte sie die Miete mindern und zu viel gezahlte Beträge rückwirkend zurückfordern können. Der BGH hat diese Grenze mehrfach bestätigt.

Sonderfälle im Detail

Einige Raumtypen folgen keiner einfachen Ja Nein Logik. Hier sind die drei häufigsten Sonderfälle aus der Praxis.

Treppe innerhalb der Wohnung

In Maisonettewohnungen und Einfamilienhäusern gehört die interne Treppe zur Wohnfläche. Die Grundrissfläche der einzelnen Treppenstufen wird gemessen und nach den üblichen Höhenzonen angerechnet. Bereiche mit mehr als 2 m lichter Höhe fließen zu 100 Prozent ein, darunter gelten die Regelungen für Dachschrägen. Für die Heizkörperauslegung im Dachgeschoss hilft ergänzend eine raumweise Heizlastberechnung mit separaten Werten pro Raum.

Der Treppenabsatz zählt zu 100 Prozent, sofern die lichte Höhe ausreicht. Das gemeinschaftliche Treppenhaus in einem Mehrfamilienhaus ist hingegen eine Gemeinschaftsfläche und fließt mit 0 Prozent in keine einzelne Wohnung ein.

TreppentypZählt zur Wohnfläche?Faktor
Interne Treppe (Maisonette, EFH)Ja100 % (bei Höhe ≥ 2 m)
Treppenabsatz innerhalb der WohnungJa100 %
Gemeinschaftliches Treppenhaus (MFH)Nein0 %
Treppenstufen unter 1 m lichter HöheNein0 %

Abstellraum: Wann zählt er?

Die Lage entscheidet. Ein Abstellraum, der ausschließlich von der Wohnung aus zugänglich ist und eine lichte Deckenhöhe von mindestens 2 m hat, fließt vollständig in die Wohnfläche ein. Das gilt auch für kleine Abstellnischen mit mindestens 1 m Breite und einer Tür.

Liegt der Abstellraum im Treppenhaus, im Keller oder in einem Nebengebäude, bleibt er bei 0 Prozent. Die exklusive Zuweisung an eine Wohnung durch einen Schlüssel oder eine Bezeichnung im Mietvertrag ändert daran nichts. Entscheidend ist der physische Zugang.

SituationFaktorRechtsgrundlage
Innerhalb der Wohnung, Höhe ≥ 2 m100 %§ 2 Abs. 1 WoFlV
Innerhalb der Wohnung, Höhe 1 bis 2 m50 %§ 3 WoFlV
Innerhalb der Wohnung, Höhe unter 1 m0 %§ 3 WoFlV
Im Treppenhaus (außerhalb der Wohnung)0 %§ 2 Abs. 3 WoFlV
Im Keller (außerhalb der Wohnung)0 %§ 2 Abs. 3 WoFlV
Abstellnische ≥ 1 m Breite mit Tür, innerhalb100 %§ 2 Abs. 1 WoFlV

Balkon: Wann gilt 50 Prozent?

25 Prozent ist der gesetzliche Regelfall nach § 4 Nr. 3 WoFlV. Die Erhöhung auf bis zu 50 Prozent ist möglich, aber an eine sachliche Begründung geknüpft. Der Vermieter muss nachweisen, dass der Balkon eine besondere Qualität hat.

Merkmale, die die erhöhte Anrechnung begründen können: Südoder Südwestausrichtung, ruhige Gartenlage oder Panoramablick, ein hochwertiger Bodenbelag (Naturstein, Holzdielen), eine Überdachung oder Teilverglasungals Witterungsschutz, eine Markise oder überdurchschnittliche Balkongröße. Der Vermieter muss diese Merkmale benennen können. Eine pauschale Festlegung auf 50 Prozent im Mietvertrag ohne Begründung ist nach der Rechtsprechung nicht zulässig.

Der finanzielle Unterschied ist konkret: Bei 10 m² Balkon und 12 Euro Kaltmiete je Quadratmeter macht die Wahl zwischen 25 und 50 Prozent genau 30 Euro monatlich aus. Das summiert sich über ein Jahr auf 360 Euro.

Übersicht: Balkon und verwandte Flächen

FlächeStandardfallBei besonderer Qualität
Balkon25 %bis 50 %
Loggia25 %bis 50 %
Terrasse (Erdgeschoss)25 %bis 50 %
Dachterrasse25 %bis 50 %
Verglaster, beheizter Balkon (Wintergarten)100 %100 %
Verglaster, unbeheizter Balkon (Wintergarten)50 %50 %

Praxistipps: Räume korrekt erfassen

Wer die Wohnfläche selbst nachrechnen will, sollte jeden Raum einzeln begehen und vermessen. Die WoFlV schreibt vor, dass die Grundflächen nach lichten Maßen gemessen werden. Das sind die Innenmaße zwischen den fertigen Wandoberflächen, also nach Putz und Verkleidung. Außenwandmaße führen systematisch zu einer Überschätzung.

Wichtig für Vermieter: Wer Kellerflächen, gemeinschaftliche Treppenhäuser oder Abstellräume außerhalb der Wohnung in die angegebene Wohnfläche einrechnet, riskiert eine rechtlich anfechtbare Mietvereinbarung. Liegt die tatsächliche Fläche mehr als 10 Prozent unter dem Mietvertragswert, hat der Mieter das Recht auf Mietminderung und rückwirkende Rückforderung. Das hat der BGH in mehreren Entscheidungen bestätigt.

Keller, Wintergarten und Galerie: die immer wieder gestellten Fragen

Drei Raumtypen sorgen im Alltag für besonders viele Missverständnisse. Hier sind die entscheidenden Unterschiede kompakt zusammengefasst.

Keller

  • Standard: 0 %, auch beheizt
  • Ausnahme: Baugenehmigung als Aufenthaltsraum
  • Dann: Höhe ≥ 2 m, Fenster, Heizung
  • Hobbykeller ohne Genehmigung: immer 0 %

Wintergarten

  • Beheizt und vollständig verglast: 100 %
  • Verglast, aber unbeheizt: 50 %
  • Teilverglast (offener Balkon mit Scheiben): Balkonregel
  • Heizanschluss muss dauerhaft nutzbar sein

Galerie / Loft

  • Grundfläche nach Höhenzonen anrechnen
  • Treppe zur Galerie zählt mit
  • Höhe unter der Galerie entscheidend
  • Keine pauschale Anrechnung möglich

Wann ist eine Flächenabweichung ein Mietmangel?

Im Mietvertrag steht oft eine Quadratmeterzahl, die von der korrekt nach WoFlV berechneten Fläche abweicht. Das ist keine Seltenheit. Laut BGH ist eine Abweichung von mehr als 10 Prozent nach unten ein Mietmangel. Das Mietminderungsrecht setzt ein, Rückforderungen sind möglich.

Für Käufer gilt Ähnliches: Wer eine Wohnung mit angegebener Fläche kauft, die wirklich erheblich kleiner ist, kann Ansprüche geltend machen. Auch für die Bankfinanzierung ist die exakte Wohnfläche relevant, weil der Beleihungswert davon abhängt.

Wer das nachprüfen will, kann mit dem Wohnflächenrechner einen ersten Überblick gewinnen. Für rechtssichere Dokumentation bei Mietminderung, Immobilienverkauf oder Bankfinanzierung ist ein Sachverständiger erforderlich. Wohnflächenberechnung für die Bank

Was bei Modernisierungen zu beachten ist

Bauliche Veränderungen wirken sich fast immer auf die anrechenbare Wohnfläche aus. Wer eine Wand entfernt, gewinnt keinen Quadratmeter dazu, verschiebt aber die Aufteilung. Wer ein Bad nachträglich einrichtet, ändert nichts an der Fläche, aber an der Nutzung der Räume.

Drei Fälle sind in der Modernisierung besonders typisch. Spitzboden ausbauen: Aus einem ungenutzten Spitzboden Wohnraum zu machen, bringt zusätzliche Wohnfläche. Wer eine Eigentumswohnung im Mehrfamilienhaus betrachtet, kommt zudem an der Bescheinigung der Abgeschlossenheit nicht vorbei. Welche Anrechnungsfaktoren bei Dachschrägen gelten, klärt die Schwesterseite. Voraussetzung ist die baurechtliche Genehmigung als Wohnraum sowie die Einhaltung der Landesbauordnung, vor allem bei Mindestraumhöhe und Belichtung.

Wintergarten anbauen: Ein neuer beheizter Wintergarten zählt als Wohnraum, wenn er als Aufenthaltsraum genutzt werden kann. Ein Wintergarten ohne Heizung wird mit 50 Prozent angerechnet. Bei einem Wintergarten mit 12 Quadratmeter Grundfläche bedeutet das 6 oder 12 Quadratmeter Wohnfläche on top.

Balkon zur Loggia umbauen: Wird ein offener Balkon mit einer Verglasung versehen und damit witterungsgeschützt, kann der Anrechnungsfaktor auf bis zu 50 Prozent angehoben werden. Maßgeblich ist der konkrete Schutz vor Wind und Wetter, nicht die bloße Verglasung. Ein Glasvordach reicht dafür meist nicht aus.

Häufige Fragen

Ja, vollständig. Ein Arbeitszimmer innerhalb der Wohnung, das heizbar ist und ein Fenster hat, wird zu 100 Prozent angerechnet. Die Nutzung als Büro ändert daran nichts. Entscheidend ist, dass der Raum zur Wohnung gehört und die Mindestvoraussetzungen nach § 2 WoFlV erfüllt.

Das kommt auf den Standort an. Eine Abstellkammer innerhalb der Wohnung, direkt zugänglich und mit mindestens 2 m lichter Deckenhöhe, zählt zu 100 Prozent. Liegt sie im Treppenhaus, Keller oder außerhalb der Wohnung, bleibt sie bei 0 Prozent. Auch eine exklusive Zuweisung ändert daran nichts.

Ja, der Flur innerhalb der Wohnung zählt zu 100 Prozent. Das gemeinschaftliche Treppenhaus eines Mehrfamilienhauses ist eine andere Sache: Es gehört keiner einzelnen Wohnung und fließt mit 0 Prozent ein. Die Grenze liegt dort, wo die Wohnungstür ist.

Ein Kellergeschoss kann zur Wohnfläche zählen, wenn es baurechtlich als Aufenthaltsraum genehmigt ist. Die Voraussetzungen: lichte Raumhöhe von mindestens 2 m, ausreichende Fensterflächen (mindestens ein Achtel der Grundfläche), Belüftung und Heizung. Ohne diese Baugenehmigung bleibt auch ein aufwendig ausgebauter Hobbykeller bei 0 Prozent.

Eine Galerie ist eine erhöhte Zwischenebene innerhalb der Wohnung. Die Grundfläche der Galerie wird nach den üblichen Regeln berechnet: Bereiche mit mehr als 2 m lichter Höhe zu 100 Prozent, zwischen 1 m und 2 m zu 50 Prozent, unter 1 m zu 0 Prozent. Die Treppe zur Galerie zählt als wohnungseigene Treppe ebenfalls mit.

Ein beheizter Wintergarten mit Heizsystemanschluss und ganzjähriger Nutzbarkeit zählt zu 100 Prozent. Ein unbeheizter Wintergarten, vollständig verglast aber ohne ausreichenden Heizanschluss, kommt auf 50 Prozent. Der Unterschied kann erheblich sein: 18 m² Wintergarten ergeben beheizt 18 m², unbeheizt nur 9 m² Wohnfläche.